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Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust einer Betriebserlaubnis


Zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle, etc.) werden – je nach Fahrzeugklasse – ohne amtliches Kennzeichen oder mit einem Versicherungskenn-zeichen geführt. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen solche Fahrzeuge aber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
Wenn das Dokument der allgemeinen Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) gestohlen wurde oder in Verlust geraten ist, können Sie bei der Zulassungsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erlangen.

Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • Eigentumsnachweis (z.B. Rechnung, Kaufvertrag)
  • ggf. Versicherungsschein



Unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie dann beim Hersteller die Ersatzausstellung der allgemeinen Betriebserlaubnis beantragen.
Wenn es den Hersteller Ihres Fahrzeugs nicht mehr gibt, erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Erstellung eines Gutachtens zur späteren Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis.

Wichtig: Nach Erstellung des Gutachtens müssen Sie zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis nochmals bei der Zulassungsstelle vorsprechen.
 

Die Einrichtung konnte nicht dargestellt werden.