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Welche Einkommensnachweise müssen eingereicht werden?

Für die vorläufige Festsetzung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern
  • Bitte die Angaben zur Person (Eltern und Kind(er)) vollständig ausfüllen
  • Unterschrift und Datum nicht vergessen

und

  • den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid  (vollständig - alle Seiten)  vom  Finanzamt

oder:

  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Gehaltsnachweise/ Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate (ebenfalls bei geringfügiger Beschäftigung – „Minijob“

sowie immer, falls zutreffend:

  • Elterngeld-, Krankengeld-, Rentenbescheide oder Bescheide über andere Lohnersatzleistungen
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen für ihr Kind oder für Sie selbst (Bescheide bzw. Urteile)
  • Bescheide über Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit.


Beitragsfreiheit kann gewährt werden, wenn Sie uns vorlegen:

  • Bescheide über Wohngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungen

Sollten Sie ein gemeinsames Brutto–Jahreseinkommen über  73626,00 €  erzielen,  dann benötigen wir keine Nachweise. In diesem Fall bitte in der  Einkommenserklärung  entsprechend kenntlich  machen! Bitte die Angaben zur Person (Eltern und Kinder) in jedem Fall vollständig angeben.

Ermittelt wird das vorläufige/voraussichtliche gemeinsame Brutto-Jahreseinkommen. Eine endgültige Festsetzung der Elternbeiträge für  vergangene  Betreuungsjahre  ist  erst  nach  Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids (alle Seiten!) für  das   jeweilige  Kalenderjahr möglich. Bitte reichen Sie diese Bescheide nach, sobald es Ihnen möglich ist. Sie erhalten dann einen endgültigen Festsetzungbescheid.

Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte nachgefordert.

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