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Besuch eines Tagespflegehauses

Soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 oder 5 Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.

Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Die Einrichtung konnte nicht dargestellt werden.