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Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1.März 2020. Alle Personen, die in den im §20 (8) IfSG aufgeführten Einrichtungen bereits betreut werden bzw. tätig sind und nach 31.12.1970 geboren sind, müssen der Einrichtungsleitung bis zum 31.07.2022 einen Immunitätsnachweis erbringen. Personen, die in diesen Einrichtungen neu aufgenommen werden bzw. tätig werden, müssen vor Beginn einen Immunitätsnachweis vorlegen.

Die Einrichtungsleitungen finden in der Download-Spalte eine Vorlage für ein Elternanschreiben zum Masernschutzgesetz und weitere Dokumentationshilfen. 

Weiterführende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) finden Sie unter den angegebenen Links.