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Ukraine-Krieg

Hinweise für ukrainische Staatsangehörige zum Aufenthaltsrecht

 

Ukrainische und auch andere Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, benötigen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von 90 Tagen ab Einreise kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis. Das gleiche gilt für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist sind.

Aufgrund des EU-Ratsbeschlusses vom 04.03.2022 kann vor dem Krieg geflohenen ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt werden. Mit der Aufenthaltserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Das gleiche gilt für nicht-ukrainische Geflüchtete, die im Besitz einer unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind.

Für die Beantragung einer Aufenhaltserlaubnis, sowie für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Außenstelle des Ausländeramtes in den Aachen Arkaden, Trierer Straße 1, 52078 Aachen, Erdgeschoss.

 

Die Außenstelle bietet folgende Servicezeiten an:

 

Montags, Dienstags

08.00 - 15.00 Uhr

Mittwochs

08.00 - 16.45 Uhr

Donnerstags

08.00 - 13.00 Uhr

Freitags

08.00 - 12.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges

  • Informationen der Bundesregierung über Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine finden Sie hier.
  • Antworten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine finden Sie hier.