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Wie ist der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu verstehen?

Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege tritt mit Vollendung des ersten Lebensjahres ein.

Das Jugendamt ist verpflichtet, einen bedarfsentsprechenden Platz in zumutbarer Entfernung anzubieten.

Was bedarfsentsprechend und zumutbar ist, richtet sich nach der Situation im Einzelfall und den örtlichen Verhältnissen.

Somit besteht kein Anspruch auf

  • einen Platz in einer bestimmten Einrichtung
  • in fußläufiger Entfernung (wenn beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können)
  • einen Platz zusammen mit dem Geschwisterkind
  • einen Platz für 45 Stunden/Woche, wenn 35 Stunden ausreichen
  • einen Platz für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben.